"Wahrheit darf nicht spalten" Stellungnahme Dr. Rudolf Gehring vom 25. Aug 2020
An das 24. August 2020 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz Zum vorliegenden Gesetzesentwurf erlauben wir uns nachfolgende STELLUNGNAHME einzubringen: Änderung des Epidemiegesetzes: Im Zusammenhang mit der aktuellen Situation um das Covid-19-Virus wäre es wichtig, dass auf gesetzlicher Ebene einige Grundbegriffe klargestellt werden. Weiters wäre zu empfehlen, dass der Gesetzestext für alle Österreicher lesbar und nachvollziehbar ist. Ohne Fremdwörterbuch und einem Begriffslexikon sind viele Formulierungen unverständlich. Zusätzlich wird angeregt, dass das Epidemiegesetz vollständig überarbeitet wird und zeitgemäße inhaltliche Festlegungen erhält. Dabei ist besonders auf die Bewahrung aller Grund- und Freiheitsrechte zu achten. Für das neue Gesetz sollte eine ausreichende Zeit zur Begutachtung unter Einbindung der Bevölkerung gewährt werden. Alle gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen mit COVID-19-Maßnahmen sollen mit 31. Dezember 2020 ersatzlos außer Kraft treten. Mit diesem Datum sollte auch verbindlich festgestellt werden, dass in Österreich keine Epidemie vorliegt. Zu § 4 EpG: Vorbeugend wird um eine Änderung des § 7 EpG ersucht: Eine Absonderung Kranker sollte bei Kindern (Minderjährige) nur mit Zustimmung der Eltern bzw. der Person, der die Pflege und Erziehung obliegt, vorgenommen werden dürfen. Kinder dürfen wegen Verdacht auf Corona oder einer anderen Krankheit nicht zwangsisoliert werden. Einen Kindesentzug – wie in anderen Ländern angedacht oder bereits Praxis – darf es in Österreich nicht geben! Eine wichtige Angelegenheit wäre nach unserer Meinung die Wiedereinführung des Schadenersatzanspruchs wegen Maßnahmen in einer Epidemie. Die Betroffenen müssen wieder einen uneingeschränkten Rechtsanspruch auf Schadenersatz haben und dürfen nicht zu Bittstellern degradiert werden. Oder sollen allgemeine Rechtsgrundsätze für den Staat nicht gelten? Weiters wird angeregt, dass die Verpflichtung zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes (Maske) nochmals aus medizinischer Hinsicht geprüft wird. Für das „Bewusstmachen“ des Corona-Virus oder zu anderen Zwecken sollte die Maskenpflicht nicht dienen. Es geht darum, ganz allgemein formuliert, dass allen kranken Menschen in unserem Land bestmöglich geholfen wird, aber auch darum, alle gesunden Personen nicht mit Maßnahmen zu konfrontieren, die mit einer Gesundheitsvorsorge wenig zu tun haben. Die von Frau Dr. Gudula WALTERSKIRCHEN vorgebrachten Bedenken laut beiliegendem Artikel in der Zeitung „Die Presse“ vom 24.8.2020 werden vollinhaltlich übernommen und gelten als Bestandteil unserer Stellungnahme. Abschließend wird auf das Volksbegehren „Für Impffreiheit“ (Registrierung durch das Bundesministerium für Inneres vom 8.6.2020, GZ. 2020-0.328.648) verwiesen, welches bereits von mehr als 56.000 Personen unterschrieben wurde. Der Art.7. (1) der Österreichischen Bundesverfassung ist wie folgt zu ergänzen: Die Begründung ist dem im Einleitungsverfahren befindlichen Volksbegehren zu entnehmen. Mit besten Grüßen Dr. Rudolf GEHRING Anlage: Artikel "die Presse" von Dr. Gudula Walterskirchen vom 24.8.2020
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